Kosten und Fördermöglichkeiten

Kein gesonderter Vermittlungs- und Betreuungsvertrag

Für die Leistungen von Curaveris entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Dienstleistungsvertrag

Die Kosten für das entsendete Personal richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit des Betreuten sowie nach den gewünschten Deutschkenntnissen und der benötigten Pflegeerfahrungen der Hilfskraft. Sie liegen in der Regel zwischen 2.400 bis 2.700 EUR pro Monat inklusive Mehrwertsteuer, bzw. einem Tagessatz von 80 bis 90 € für die Betreuung einer Person. Bei einer Paarbetreuung können die Kosten höher ausfallen. Die effektiven monatlichen Endkosten liegen allerdings deutlich darunter nach Beantragung aller Förderungsmöglichkeiten.

Anreise Kost und LogisAnreise, Kost und Logis

Die An- und Abreise wird vom Dienstleister in Kroatien gezahlt. Kost und Logis sowie die Abholung vom nächst gelegenen Flughafen oder Bahnhof werden bitte von Ihnen gewährleistet. Für die Betreuerin muss ein separates Zimmer mit einem Bett bereit gehalten werden, eine gemeinsame Nutzung des Bades ist möglich.

Erstattungen und Förderungen im Überblick

Pflegegeld

Zur Teilfinanzierung der privaten Pflege und Betreuung können nach dem SGB XI die oben aufgeführten Geldleistungen der Pflegegrade verwendet werden.

Steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) werden Ihnen als Steuerpflichtigem jährlich bis zu 4.000,- EUR erstattet. Das entspricht 20 % von 20.000,- EUR jährlich, die Sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnissen aufgewendet haben. (Bsp.: Monatliche Kosten i.H.v. 1680,- EUR ergibt jährlich 20.160,- EUR - davon bekommen Sie als steuerpflichtiger Vertragspartner 4.000,- EUR als Steuerrückzahlung erstattet. Voraussetzung für die Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung der Rechnung nachweist.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Jährliche Forderung 4.000,- EUR pro Jahr / 12 Monate = 333,- EUR / Monat

Pflegesachleistungen

Häusliche Pflege hat Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Sachleistungen werden vom Personal einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht. Sollte Behandlungspflege mit medizinischen Verordnungen durch den Arzt nötig werden, übernimmt die Krankenkasse diese ohne Zuzahlung.

Kombileistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegeperson z. B. von einer privat organisierten Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (sog. 24-h-Betreuung) gepflegt und werden gleichzeitig aber durch einen ambulanten Dienst bestimmte Pflegsachleistungen erbracht, haben Sie Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes, das durch die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurde.

Antrag für Pflegehilfsmittel - Curabox

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Curabox
Antragsformular Curabox.pdf

Verhinderungspflegegeld

Jährlich werden Aufwendungen der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen (48 Tage) je Kalenderjahr erstattet. Die Verhinderungspflege ist im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen.

Verhinderungspflege während zusammenhängenden Zeiträumen

Werden die Gelder für Verhinderungs- und häusliche Kurzzeitpflege für zusammenhängende Zeiträume (z. B. Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person) in Anspruch genommen, wird das für den entsprechenden Zeitraum bewilligte monatliche Pflegegeld für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums zu 100%, für die dazwischenliegenden Tage jedoch nur zu 50% ausgezahlt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Bei stundenweiser Beantragung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100% ausbezahlt, d.h. nicht gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zeit der Abwesenheit der privaten Pflegeperson bzw. der Ersatzpflege 6 Stunden je Tag nicht überschreitet. Werden 6 Stunden je Tag überschritten, besteht für den jeweiligen Tag kein Anspruch auf das anteilig bewilligte Pflegegeld. Es empfiehlt sich, mit der Ersatzperson einen festen Stundenlohn zu vereinbaren.

Stundenweise Verhinderungspflege

Verhinderungspflege um Kurzzeitpflege erweitern

Seit dem 01. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlich für die stationäre Kurzzeitpflege vorgesehenen und nicht in Anspruch genommenen Betrags (also maximal 806,- EUR), stattdessen zusätzlich für die Verhinderungspflege zu Hause auszugegeben.
Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag auf bis zu 2.418,- EUR (1.612,- + 806,- EUR) je Kalenderjahr, die im Beispiel auf der nächsten Seite auf monatlicher Basis aufgeführt sind.
1.612,- EUR jährlich plus 50% des nicht genutzten Budgets für Kurzzeitpflege: Insgesamt 2.418,- EUR pro Jahr / 12 Monate = 201,50 EUR

Hinweis:

Das Verhinderungspflegegeld wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des §39 SGB XI bezahlt. Dazu muss die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft werden, die pflegebedürftige Person muss seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit von der Pflegeperson gepflegt werden, die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein und die Kosten der notwendigen Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann bis zu 1.612,00 € pro Jahr betragen. Außerdem ist eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von maximal 806,00 € (50%) möglich, so dass insgesamt ein Betrag bis zu 2.418,00 € zur Verfügung stehen könnte. Lassen Sie sich von Ihrem Pflegeberater und/oder Ihrer Pflegekasse beraten. Die Betreuung in häuslicher Umgebung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a EstG. Auf Antrag kann die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten.

Pflegepauschbetrag (für pflegende Angehörige und Privatpersonen) gem. § 33b Abs. 6 EStG

Wer als Privatperson eine Person pflegt, kann einen sogenannten Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG steuerlich geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegerad der gepflegten Person. Der Pflegepauschbetrag mindert die Steuerlast des Pflegenden. Der Pflegepauschbetrag ist ab Pflegegrad 2 geltend machbar. Er beträgt 50 € für Pflegegrad 2, 92 € für Pflegegrad 3 und jeweils 150 € für Pflegegrad 4 oder 5.

Behindertenpauschbetrag ab Pflegegrad 4 gem. § 33b Abs. 3 EStG

Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.08.2016 , Az. IV C 8 – S 2286/07/10004:005) hat mitgeteilt, dass die mit der Pflegereform vom 01.01.2017 neu eingeführten Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ entsprechen. Steuerpflichtige, die selber Inhaber von Pflegegrad 4 oder 5 sind, können somit den Behindertenpauschbetrag in Höhe von 7.400 EUR jährlich (rund 617 EUR monatlich) gem. § 33b Abs. 3 EStG vollumfänglich geltend machen.

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Weitere Förderungsmöglichkeiten

Wir kooperieren mit der Wohnwert AG, die eine faire Möglichkeit der Finanzierung Ihrer 24 - h- Betreuung durch die Möglichkeit eines Immobilienteilverkaufes anbietet.

 

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