Änderungen durch die Pflegereform 2024

Änderungen durch die Pflegereform 2024
Mar
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Nahezu alle Änderungen gehen auf die am 26. Mai 2023 verabschiedete Pflegereform (PUEG = Pflegeunterstützungs- und-entlastungsgesetz) zurück.

Curaveris fasst für Sie die wichtigsten Punkte zusammen:

Das Pflegegeld wird ab Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Dies geschieht ganz von allein, Sie brauchen das Pflegegeld nicht noch einmal neu beantragen. Diese Änderung war längst überfällig und stellt erst die erste Änderung seit 2017 dar. „Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Das Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.“[1]

Seit dieser Änderung variiert das Pflegegeld nun zwischen 332€ (PG2) und 947€ (PG5) (Stand 2024)

Pflegebedarf Pflegegeld 2023     Pflegegeld 2024 Pflegegeld 2025
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro 347 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 573 Euro 599 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 765 Euro 799 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 947 Euro 990 Euro

Ebenso wie das Pflegegeld werden auch die Pflegesachleistungen ab 01.01.24 um 5 Prozent erhöht.

„Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.“[2]

Pflegebedarf Pflegesachleistung 2023     Pflegesachleistung 2024 Pflegesachleistung 2025
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2 724 Euro 761 Euro 795 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro 1.432 Euro 1.496 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro 1.778 Euro 1.858 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro 2.200 Euro 2.299 Euro

Bei der Verhinderungspflege und bei der Kurzzeitpflege gibt es nur geringfügige Veränderungen. So wird der beantragbare Maximalsatz in 2024 nicht erhöht. In den ersten 6 Monaten in 2025 wird der Maximalsatz dann auf 4,5 % erhöht. Allerdings wird die 6 monatige Vorpflegezeit ab dem 01.01.24 für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit PG 4 oder 5 abgeschafft und ab 01.07.25 tritt diese Regelung dann auch für alle anderen in Kraft. So besteht also ab 01.07.25 mit Vergabe von Pflegegrad  2 das sofortige Anrecht auf Verhinderungspflege. Eine letzte Änderung erfährt die Dauer der tageweisen Verhinderungspflege, die nun auf maximal 8 Wochen festgelegt wurde.

Pflegebedarf Verhinderungspflege 2023     Verhinderungspflege 2024 Verhinderungspflege 2025
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2 1.612 Euro 1.612 Euro 1.685 Euro
Pflegegrad 3 1.612 Euro 1.612 Euro 1.685 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro 1.612 Euro 1.685 Euro
Pflegegrad 5 1.612 Euro 1.612 Euro 1.685 Euro

Das Budget für nahe Verwandte erhöht sich ebenfalls. So berechnet sich dieses Budget dann um die um 5 % und ab 2025 nochmals um 4,5 % erhöhten Beträge des Pflegegeldes. Ab dem 1.7.2025 berechnet sich dieses Budget dann auch nicht länger nach der Formel 1,5 x Pflegegeld sondern aus der Formel 2 x Pflegegeld = Max. Budget für nahe Anverwandte pro Jahr.

Pflegebedarf Budget für nahe Anverwandte, die VHP ausführen 2023     Budget für nahe Anverwandte, die VHP ausführen 2024     Budget für nahe Anverwandte, die VHP ausführen 2025     (bis zum 30.06.25)
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2 474 Euro 498 Euro 520 Euro
Pflegegrad 3 817 Euro 859 Euro 898 Euro
Pflegegrad 4 1.092 Euro 1.147 Euro 1.199 Euro
Pflegegrad 5 1.351 Euro 1.420 Euro 1.484 Euro

Weitere Verbesserungen gibt es auch im Bereich der Schwerstpflegebedürftigen unter 25 Jahren. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 treten Veränderungen in Bezug auf die Verhinderungspflege in Kraft. So ist es nun möglich 100% der Mittel der Kurzzeitpflege auch in die Verhinderungspflege umzuwidmen (vorher waren es auch bei PG 4 oder 5 nur 50%). Desweiteren treten die bereits erwähnten Änderungen zur Verhinderungspflegedauer und der abgeschafften Vorpflegezeit bereits ab 01.01.24 in Kraft. Ebenfalls für unter 25 jährige mit PG 4 oder 5 wird ab 01.01.2024 das Entlastungsbudget eingeführt.

Dieses Entlastungsbudget tritt ab 01.07.25 dann auch für alle weiteren Pflegebedürftigen in Kraft (also PG 2 bis PG 5 allen Alters). Das Entlastungsbudget vereinheitlicht die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Dadurch soll der Zugang zu Pflegeleistungen in der häuslichen 24 Stunden Betreuung erleichtert werden. Vor der Einführung dieses Entlastungsbudgets war es zwar auch möglich Teile des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege einzusetzen, allerdings gab es unterschiedliche Budgetleistungshöhen, was oft zu einer komplizierten und bürokratisch aufwendigen Berechnung führte. Das neue Entlastungsbudget vereinheitlicht nun diese beiden Leistungen, was in einer einfacheren Beantragung und Nutzung resultiert.

Gültig ab Höhe Voraussetzung
01.01.2024 3.386 Euro
Für pflegebedürftige Personen unter 25 mit Pflegegrad 4 oder 5
01.07.2025 3.539 Euro
Für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2

Das Pflegeunterstützungsgeld kann nun ab dem 1. Januar 2024 pro Jahr je pflegebedürftiger Person gestellt werden. Das heißt Beschäftigte haben nun das Recht pro Kalenderjahr 10 Tage der Arbeit fernbleiben zu können, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Neuerung besteht darin, dass man diese Leistung nun jährlich beantragen kann und nicht mehr wie früher nur einmalig pro Pflegefall.

Ebenfalls ab 2024 gibt es Verbesserungen im Bereich der Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen. So kann man nun halbjährlich eine Übersicht über die beanspruchten Leistungen, Beiträge und Kosten erhalten.

[1] Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html

[2] Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 36 Pflegesachleistung

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html

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