Pflege bald nur noch für Reiche?
Die Präsidentin des Pflegerates Christine Vogel warnt in einem Interview vor den Folgen des akuten Fachpersonalmangels im Pflegebereich. So könnte es passieren, dass Pflegeheime zukünftig Patienten ablehnen müssen, weil es an richtig ausgebildetem Pflegepersonal fehlt. Sie warnt weiterhin, dass mit dieser Entwicklung es bald nur noch finanziell gut Gestellten möglich sein wird, professionell gepflegt zu werden. Ohne Angehörige und ohne finanzielle Hilfe wird es Vielen in naher Zukunft schlichtweg nicht mehr möglich sein, die geforderten Summen zu tragen. Deshalb fordert Frau Vogel auch die Lohnsteuerbefreiung von Pflegekräften, die kostenlose Nutzung von Bus und Bahn sowie ein generell größeres Mitspracherecht.
Der Arbeitgeberverband (AGVP) wird durch die Aussagen von Frau Vogel bestätigt und fordert daher einen Pflegegipfel, auf dem über neue Lösungen verhandelt werden soll. AGVP Präsident Thomas Greiner sagt, die Aussagen von Frau Vogel seien zwar drastisch, aber auch zutreffend. So erkennt auch er das Problem und ist ebenfalls der Meinung, dass in Zukunft Pflegebedürftige aus reinem Personalmangel abgelehnt werden könnten. Selbst der Beschluss über höhere Löhne und die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland werden nicht ausreichen, um diese Personallücke zu schließen. Und wo Mangel herrscht setzt meist leider nur der größere Geldbeutel durch. In der Folge wird dann nur noch derjenige gepflegt werden, der es sich auch leisten kann. Der Wunsch und die Notwendigkeit eines offiziellen Pflegegipfels werden also immer dringender.
Die Arbeitskammer des Saarlandes setzt sich dafür ein ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) in der Pflegeausbildung zum zulässigen Standard zu etablieren. Dies ist wichtig um lernschwächere Auszubildende zusätzlich zu unterstützen um somit Lernbarrieren zu überwinden, bzw. sogar den Abbruch der Ausbildung verhindern können. Der Gewinn von neuen ausbildungswilligen Interessenten im Bereich der Pflege könnte ein weiterer Nutzen der abH sein.
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sind Maßnahmen für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Die Hilfen zielen darauf ab, die Aufnahme, die Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen zu ermöglichen. Die Hilfen können sowohl ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis als auch ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis begleiten.
Ausbildungsbegleitende Hilfen sind:
- Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
- Maßnahmen zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung.
Die Kernelemente der ausbildungsbegleitenden Hilfen sind Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogische Hilfen, welche dazu dienen, den Erfolg der Ausbildung zu sichern. Neben diesen beiden wesentlichen Elementen werden auch Aktivitäten in der Freizeit angeboten, durch die Lernen in Situationen ermöglicht werden soll, die nicht in erster Linie leistungsbezogen sind.
Ab 2020 sind diese abH nun auch für die Ausbildung als Pflegekraft zugelassen. In der Praxis jedoch sind diese Förderungsmöglichkeiten noch nicht genügend in den üblichen Ablauf der Jobcenter integriert und benötigen daher weiterhin an Werbung und aktiver Nachfrage. Weiterhin sollten abH auch in der Ausbildung des Pflegeassistenten gewährt werden, da ein Einstieg in die Pflege oft mit der Pflegeassistenzausbildung beginnt. Leider gelten diese abH im Saarland zur Zeit noch nicht für diesen Ausbildungszweig, was geändert werden sollte.
Arbeitgeber im Pflegesektor sind nicht verpflichtet Sars-Cov-2 ungeimpftes Pflegepersonal weiter zu verpflichten. Dies wurde im August 2022 vom Hessischen Landesgericht so entschieden. Damit wies das LAG 2 Anträge von Pflegepersonal ab, welche sich weigerten gegen Sars-Cov-2 geimpft zu werden. Dieser Antrag wurde zuvor vom Arbeitsgericht Gießen bereits im Eilverfahren abgelehnt, das LAG bestätigte also nur die Urteile als Berufungsgericht. Das LAG erklärte das der erforderliche SAR-Cov-2 Impfnachweis wie eine berufliche Tätigkeitsvorraussetzung wirke, somit hätten Sars-Cov-2 Ungeimpfte keinen Anspruch in Ihrem Arbeitsverhältnis als Pfleger beschäftigt zu werden.